Formalitäten

 

 

 

Mehr Möglichkeiten bei Namenswahl
 

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts in Kraft

Die Bundesregierung hat am 28. Juli 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts beschlossen. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetzentwurf wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 umgesetzt. „Die Gesetzesänderung bringt für diejenigen Menschen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten, einen entscheidenden Vorteil. Denn sie können den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bislang können Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Künftig sollen sie sich auch für einen „erheirateten“ Namen entscheiden können. Das heißt: Wenn Frau A, geb. B in zweiter Ehe Herrn C heiraten möchte, können die beiden Ehepartner nicht nur – wie nach geltendem Recht – zwischen den Ehenamen B und C wählen. Sie können auch den „erheirateten“ Namen A zum neuen Ehenamen bestimmen. Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, soll eine Übergangsregelung gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres (nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Ehenamen bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.

 Hinweis: Das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06. Februar 2005 wurde im BGBl. I vom 11. Februar 2005 Seite 203/204 veröffentlicht und tritt am 12. Februar 2005 in Kraft. Eine Leseversion des Gesetzes finden Sie hier.

 Heiratspapiere
Welche Unterlagen sind zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich?

Je nach Familienstand, Staatsangehörigkeit und sonstigen persönlichen Umständen sind gesetzlich unterschiedliche Unterlagen vorgeschrieben.

In der Regel genügen folgende Unterlagen, wenn Sie beide  des Hauptwohnsitzes. Wenn Sie in Würzburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten Sie dieses Dokument auch in der Urkundenstelle im Standesamt. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht. Die Aufenthaltsbescheinigung ist für alle deutschen und alle ausländischen Staatsangehörigen erforderlich und nicht zu verwechseln mit der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Staatsangehörige. noch nicht verheiratet waren bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug sind:

  • Neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (nicht älter als 6 Monate), wenn deren Ehe nach dem 31.12.1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. Diese Urkunde ist in der Regel beim Standesamt des Wohnortes der Eltern erhältlich und kostet 8,-- € (nicht zu verwechseln mit dem Familienstammbuch der Eltern).

  • In allen anderen Fällen (z.B. Eheschließung der Eltern vor 1958 bzw. Eheschließung der Eltern in der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990) anstelle der Familienbuch - Abschrift eine neue Abstammungsurkunde (nicht älter als 6 Monate) der Verlobten. Diese ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich und kostet 7,-- €. , ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt)

  • Aufenthaltsbescheinigung

  • Neu ausgestellte Abstammungsurkunden gemeinsamer Kinder. In die jeweilige Abstammungsurkunde, die Sie beim Geburtsstandesamt erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein (Gebühr 7,-- €).

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

  • Einen Nachweis über geführte akademische Grade, wenn diese eingetragen werden sollen (Promotions- oder Diplomurkunde bitte im Original vorlegen). Akademische Grade werden nur auf  Wunsch in die Urkunden eingetragen. Bei im Ausland erworbenen akademischen Graden gelten Besonderheiten (z.B. Genehmigung durch das Kultusministerium). Einen Nachweis für Ihre Berufsbezeichnung  benötigen Sie nur dann, wenn ein besonderes Verfahren zur Führung der Bezeichnung berechtigt (z.B.  Approbation, Meisterbrief usw).

Wenn Sie bereits verheiratet waren, beachten Sie bitte folgendes:

  • An die Stelle der Familienbuchabschrift der Eltern tritt eine neu ausgestellte Abstammungsurkunde, die Sie beim Standesamt des Geburtsortes erhalten (Gebühr 7,-- €).

  • Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe ist vorzulegen. In der Regel ist dies nicht das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, sondern eine neue beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe, wenn die Ehe nach dem 31.12.1957 in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) geschlossen wurde. In das beim Standesamt geführte Familienbuch werden Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen. Die Abschrift ist bei Auflösung der Ehe durch Scheidung bis 1998 in der Regel beim Standesamt des Wohnortes des Mannes zum Zeitpunkt der Scheidung erhältlich Bei Scheidung ab 1999 bekommen Sie die Abschrift in der Regel beim Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird das Familienbuch beim Standesamt des Wohnsitzes des lebenden Ehegatten geführt. Hat die frühere Eheschließung vor dem 01.01.1958 - oder in der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 stattgefunden, besorgen sie sich bitte beim Standesamt der damaligen Eheschließung eine neu ausgestellte Heiratsurkunde mit Angabe der Auflösung der Ehe.

  • Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.

 Quelle: Standesamt Würzburg

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